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Aufgrund des Infektionsgeschehens wurden die Coronamaßgaben weiter verschärft. In der aktuellen Fassung der "Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)" vom 25.11 ist vorgegeben, dass die Teilnahme an Sportveranstaltungen nur noch Geimpften und Genesenen mit entsprechendem Nachweis vorbehalten ist. Es gilt jedoch weiterhin "Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen"